( § 49 Abs 2 ASVG, KV-Handelsarbeiter ) Die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe der Handelsarbeiter sind als Anspruchslohn nicht nach dem „kollektivvertraglichen Mindestlohn“, sondern nach dem Bruttowochenlohn bzw. Bruttomonatslohn, d.h. nach dem von den Arbeitern in der Normalarbeitszeit tatsächlich verdienten Entgelt inklusive allfälliger Funktionszulagen und funktionsgebundener Prämien zu bezahlen.
VwGH 22.12.1999, 97/08/0439