( Art 48 EGV, nach Änderung jetzt Art 39 EG ) Diese Norm verbietet es einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland), bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Krankenversicherungsbeitrages eines seinen Rechtsvorschriften unterliegenden Wanderarbeitnehmers im Ruhestand den Bruttobetrag der Rente, die diesem aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Frankreich) gewährt wird, ohne Rücksicht darauf, dass in diesem anderen Staat bereits ein Teil dieser Rente als Krankenversicherungsbeitrag abgezogen wurde, d.h. in vollem Umfang, einzubeziehen.