( § 47 Abs 2 EStG 1988 ) Die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten gilt nur dann als unselbständige Arbeit, wenn der Lehrbeauftragte bei seiner Tätigkeit fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert ist. Dies ist bei einem Lehrbeauftragten, der neben seinem Hauptberuf als Angestellter der Wirtschaftskammer als Lehrbeauftragter an der Universität im Ausmaß von 4 Wochenstunden tätig ist, nicht der Fall.
VwGH 24.09.1999, 94/14/0023