( § 4 Abs 1 Z 7 ASVG, § 2 Abs 1 lit a HeimArbG ) Die Zusammenstellung von vom Besteller „überlassenen“, auf Lager befindlichen Bauteilen zu einem Werkstück, das vom Besteller zur Herstellung seiner Produkte benötigt wird, unterliegt auch dann dem Heimarbeitsgesetz (HeimArbG) und der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 7 ASVG, wenn durch die Lagerhaltung der Bauteile und eine allfällige Produktion „auf Lager“ - durch das Risiko der tatsächlichen Abberufung durch den Besteller - eine gewisse Einkommensunsicherheit besteht.