( ASchG § 68 ) Ist ein Arbeitnehmer an einem aus ergonomisch er Sicht unzureichend eingerichteten und unrichtig beleuchtet en Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt, hat der Arbeitgeber nicht nur für Sicherheit und Gesundheitsschutz vorzusorgen, sondern bei Fehlsichtigkeit auch die entsprechenden Mittel (Bildschirmbrille) auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
LG Salzburg 11 Cga 122/96 v. 15.05.1997