( EStG § 4 Abs 1, § 6 Z 9 lit b ) Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Wohnung in ihrer Gesamtheit, und zwar die Einrichtung sowie die Hauptmietrechte, um einen bestimmten Kaufpreis, ist dieser zur Feststellung der Anschaffungskosten der Einrichtung nicht in seiner Gesamtheit als Mietrechtsablöse anzusehen, sondern wertmäßig auf Einrichtungsgegenstände und Ablöse aufzuteilen.
VwGH 94/13/0062 v. 26.05.1999