Art 3 EuUVO sieht Annexzuständigkeiten für Unterhaltssachen in Verbindung mit Personenstandsverfahren (zB Scheidung; lit c) sowie mit Verfahren über die elterliche Verantwortung (lit d) vor. In der Vorabentscheidung C-184/14 befasste sich der EuGH näher mit dem Verhältnis dieser Zuständigkeitstatbestände. Wenn das Scheidungsverfahren der Eltern und das Verfahren über die elterliche Verantwortung in verschiedenen Mitgliedstaaten anhängig sind, kann ein Antrag auf Unterhalt für das Kind seiner Ansicht nach nur zum Verfahren über die elterliche Verantwortung akzessorisch sein. Daher könnten in diesem Fall nicht wahlweise beide Annexzuständigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern es stehe ausschließlich jene nach Art 3 lit d EuUVO zur Verfügung.