1. Nach der Liebhabereiverordnung liegt Liebhaberei nicht vor, wenn eine Tätigkeit in der Absicht betrieben wird, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen. Das Einkommensteuerrecht ist vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägt, dh jeder Steuerpflichtige wird mit seinem individuell erzielten Einkommen der Besteuerung unterzogen. Aus dem Grundsatz der Individualbesteuerung folgt, dass Vorgänge oder Umstände, die bei einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen eintreten oder vorliegen, unerheblich sind, soweit der Gesetzgeber nicht deren Berücksichtigung (zB im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen) anordnet. Schon der Grundsatz der Individualbesteuerung fordert mE bei der Liebhabereibeurteilung den Ergebnishorizont für den Gesamtgewinn/-überschuss grundsätzlich auf die Person des jeweiligen Steuerpflichtigen zu beziehen. Gleiches gebietet das Abstellen auf die Gesamtgewinnabsicht (des Steuerpflichtigen). Diese kann sinnvoller Weise nur die des jeweiligen Steuerpflichtigen sein. Eine Betätigung, die zB in zwanzig Jahren totalgewinnfähig betrieben werden kann, aber tatsächlich unter Umständen betrieben wird, nach denen erst in hundert Jahren ein Gesamtgewinn eintritt, mag vielleicht noch in Bezug auf die Bewirtschaftungsphase des Steuerpflichtigen von einer Gesamtgewinnabsicht getragen sein; ob das aber auf allfällige Rechtsnachfolger zutrifft, die die Tätigkeit ja zwangsläufig fortsetzen müssen, um den Gesamtgewinn zu realisieren, kann vom Steuerpflichtigen überhaupt nicht beeinflusst werden und dementsprechend auch nicht von seiner Absicht umfasst sein. Schließlich deutet auch die Rechtsprechung des VwGH (vgl das Erk des verstärkten Senates vom 3. 7. 1996, 93/13/0171), wonach eine Tätigkeit in einem „absehbaren“ Zeitraum totalgewinnfähig sein muss, dahin, dass der Zeithorizont grundsätzlich auf die Bewirtschaftungsphase des Steuerpflichtigen bezogen gesehen werden muss; denn was sich nicht mehr zu Lebzeiten abspielt, ist schon begrifflich nicht mehr „absehbar“. Der VwGH betont zudem das Handeln nach Wirtschaftlichkeitsgesichtpunkten als Vergleichsmaßstab. Gerade das aber verlangt - von Sonderfällen abgesehen - den Eintritt des Gesamtgewinns in der Person des sich Betätigenden.