Am Beispiel der Veräußerung von Zinsscheinen lässt sich verdeutlichen, wodurch sich der Tatbestand des § 27 Abs 2 Z 3 EStG von anderen Tatbeständen des § 27 EStG, insbesondere von § 27 Abs 1 Z 4 EStG, unterscheidet. Der Autor zeigt auf, wie sich dieser Surrogationstatbestand auf den Kapitalertragsteuerabzug auswirkt. Gleichzeitig wird dargelegt, dass § 27 Abs 2 Z 3 EStG die Trennung von Ertrags- und Vermögenssphäre einer Kapitalanlage voraussetzt und begründet.