Atzmüller hat in dieser Zeitschrift jüngst die Judikatur des VwGH zur Liebhabereibeurteilung kritisiert, weil dabei dem Alter und dem Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen keine Bedeutung beigemessen wird, obwohl sich daraus eine für die Liebhabereibeurteilung relevante vorzeitige Beendigung der Tätigkeit ergeben könnte. Wird eine Tätigkeit abstrakt als Einkunftsquelle beurteilt, so sollte zunächst Liebhaberei angenommen werden, wenn der Gesamtgewinn/-überschuss nicht in der Person des Steuerpflichtigen, der die Tätigkeit begonnen hat, sondern erst in der Person seines Erben eintritt. Die vom Erblasser erlittenen Verluste sollten beim Erben berücksichtigt werden1).