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Anmerkung

MR Dr. Emil CaganekÖStZ 2002/207ÖStZ 2002, 135 Heft 6 v. 15.3.2002

Nach Ansicht des BMF kann eine Vorabentscheidung des EuGH schon wegen mangelnder Parteienidentität keinen Wiederaufnahmsgrund für Verfahren anderer Parteien (als der des Anlassverfahrens) darstellen (sieheRitz, BAO, Anm 20 zu § 303).

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