WAG 1996: §§ 23b ff
WAG 2007 §§ 75 ff
1. Bei der Entschädigungseinrichtung existiert ein (einheitliches) Treuhandvermögen, das nicht auf Entschädigungsfälle vor bzw nach der Novelle 2009 des WAG 2007 aufzuteilen ist. Weder aus dem (novellierten) Gesetz noch aus den Mat ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme zweier unterschiedlicher Treuhandvermögen für verschiedene Zeiträume. Darüber hinaus kann dem Gesetzgeber durchaus der Wille unterstellt werden, den offenbar ursprünglich nicht ausreichend effektiv umgesetzten unionsrechtlichen Anlegerschutz nachträglich zu verbessern (vgl dazu auch die Entschließung des NR 683 BlgNR 23. GP 1), was ebenfalls dafür spricht, auch den früher (vor der WAG-Novelle 2009) geschädigten Anlegern einen Zugriff auf das gesamte Treuhandvermögen zu ermöglichen. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber auch eine nachträgliche Aufstockung des Haftungsfonds anordnen, ohne mit § 5 ABGB in Konflikt zu geraten.