ABGB: §§ 1295, 1299
WAG 1996: § 13
Zur Vertretungsmacht eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten enthält das WAG keine Regelungen, sodass insoweit auf die allgemeinen Bestimmungen des Vollmachtsrechts des ABGB zurückzugreifen ist. Dabei unterliegt es grundsätzlich keinem Zweifel, dass gegenüber dem Vertretenen bestehende Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Vertreter zu erfüllen sind, ist doch der Vertretene typischerweise am geschäftlichen Kontakt tatsächlich gar nicht beteiligt und bestellt er häufig einen Vertreter gerade zu dem Zweck, sich persönlich nicht engagieren zu müssen. Erklärt nun ein Bevollmächtigter namens der Vertretenen iZm einem Finanzgeschäft, er könne das für die Vertretenen bestehende Risiko als Fachmann selbst einschätzen und wolle das Geschäft für diese ungeachtet der Risikohinweise des Bankmitarbeiters abschließen, kann der Bank kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie von weiteren Erklärungen und Nachforschungen bei den Kunden selbst absieht. Das offengelegte Anlageziel ist dann eben im konkreten Fall die Vornahme eines spekulativen Geschäfts, auch wenn dieses dem Kunden nur eine geringe Chance auf einen (erheblichen) Vermögensvorteil bringt, der ein hohes Risiko eines (ebenfalls erheblichen) Verlusts gegenübersteht. Ebenso wie ein Kunde selbst nähere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und seinen (sonstigen) Anlagezielen verweigern und ein erkennbar gefährliches Geschäft auf eigenes Risiko abschließen kann, kann dies auch ein dazu bevollmächtigter Vertreter, ohne dass dem Vertragspartner vorgeworfen werden könnte, er habe seine Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt, insb jene nach § 13 WAG 1997.