ABGB: §§ 1295, 1313a
Im vorliegenden Fall hatte die Bank aufgrund der engen Verflechtung mit der Emittentin ein eminentes Interesse an der Veräußerung der Aktien gerade dieser Emittentin. Dafür instrumentalisierte sie die Wertpapierberater, denen
ABGB: §§ 1295, 1313a
Im vorliegenden Fall hatte die Bank aufgrund der engen Verflechtung mit der Emittentin ein eminentes Interesse an der Veräußerung der Aktien gerade dieser Emittentin. Dafür instrumentalisierte sie die Wertpapierberater, denen