WAG 2007 §§ 75 ff
1. Im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts besteht für Schuldverschreibungen des Kreditinstituts bzw der Wertpapierfirma keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht.
2. Nach dem Grundtatbestand des § 75 Abs 3 WAG 2007 greift die Anlegerentschädigung ein, wenn die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, dem Anleger geschuldetes Geld zurückzuzahlen oder dem Anleger gehörende Finanz-