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AngG § 6

BetriebswichtigesARD 5027/18/99 Heft 5027 v. 11.5.1999

( AngG § 6 ) Hat das Unterlassen der Datensicherung durch den mit der Datensicherung betrauten Arbeitnehmer seine Ursache in einem technischen Defekt der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computeranlage, hat der Arbeitgeber das Risiko eines daraus resultierenden Schadens selbst zu tragen. Hat der Arbeitnehmer den Defekt dem Arbeitgeber gemeldet und sich sogar um eine Reparatur bemüht, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, das Schadensrisiko durch Verschweigen des Problems vergrößert zu haben. ASG Wien 29 Cga 89/97p v. 25.05.1998, rk.

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