( AngG § 27 Z 6 ) Es ist zwar einsichtig, dass sich ein Arbeitnehmer anlässlich einer Besprechung mit Vorgesetzten gegen Behauptungen eines Mitarbeiters wehren wollte bzw. musste, doch kann er dies auch, indem er einfach behauptet, dass die Anschuldigungen des Mitarbeiters unwahr sind. Es ist nicht notwendig, jemanden, der Unwahres behauptet, schon als „psychisch krank“ zu bezeichnen, um die Unwahrheit der Behauptung zu unterstreichen. ASG Wien 23 Cga 240/95x v. 13.03.1997, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 288/97z v. 26. 1. 1998.