( AngG § 27 Z 4, AZG § 20 ) Eine Verpflichtung zur Überstundenarbeit, die nicht vereinbart worden ist, besteht auf Grund der Treuepflicht nur bei einem Betriebsnotstand oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen, nicht aber bei jeder betrieblichen Notwendigkeit einer Terminarbeit. Bestand sohin keine Verpflichtung zur Überstundenarbeit, kann im Verlassen des Betriebes nach Arbeitsschluss und in der Weigerung, diese Mehrarbeit zu leisten, keine die Entlassung rechtfertigende Pflichtvernachlässigung liegen. OGH 9 Ob A 309/97z v. 26.11.1997.