( AngG § 27 Z 4 ) Ein Nachschieben von Entlassungsgründen unter der Voraussetzung, dass sie im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sind, ist zwar grundsätzlich zulässig; stützt ein Arbeitgeber jedoch die Berechtigung der Entlassung im Verfahren erster Instanz ausschließlich auf die Verweigerung von Arbeiten, können andere Pflichtverletzungen, selbst wenn in den Beweisergebnissen Anhaltspunkte für eine Pflichtvernachlässigung zu finden wären, ein diesbezügliches Vorbringen nicht ersetzen. OGH 9 Ob A 309/97z v. 26.11.1997.