( AngG § 27 Z 1 ) Im „Übertragen“ von Tageslosungen auf den nächsten Geschäftstag, um die Nachnahmelieferungen bezahlen und den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können, kann - abseits von theoretischen Fragen ordnungsgemäßer Kassaführung - jedenfalls keine Handlung gesehen werden, die einen Arbeitnehmer des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen ließe, wenn dieser versucht, den Interessen seines zuletzt zahlungsschwachen Arbeitgebers - der nicht mehr in der Lage war, die aushaftenden Lieferantenrechnungen zu bezahlen - bestmöglich gerecht zu werden. OGH 9 Ob A 286/98v v. 23.12.1998.