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AngG § 27 Z 1

ArbeitsrechtARD 5013/8/99 Heft 5013 v. 19.3.1999

( AngG § 27 Z 1 ) Lag es in der Intention eines Arbeitnehmers, den Detektiv als „normaler“ Kunde zu testen, hätte er auch wie jeder Kunde das Geschäft durch die Kasse verlassen müssen und nicht durch den Lagereingang. Einem Arbeitnehmer muss bewusst sein, dass er sich bei einem „Testdiebstahl“ selbst der Gefahr des Diebstahlsverdachts aussetzt. Dem hätte er dadurch begegnen können, dass er vor dem Testdiebstahl einer Vertrauensperson seine Pläne eröffnete; unterlässt er dies, kann dies nicht mit Unüberlegtheit erklärt werden, sondern nur damit, dass er eben keine Überprüfung des Detektivs, sondern einen „echten“ Diebstahl beabsichtigte. OLG Wien 10 Ra 191/98a v. 25.09.1998, bestätigt durch OGH 8 Ob A 8/99f v. 28. 1. 1999.

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