( ABGB § 863 ) Lehnt ein Arbeitnehmer ihm vorgeschriebene Arbeiten ab und verlässt er - nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er eine Kündigungsfrist einzuhalten hätte - den Betrieb, ohne zu erklären, zum Arzt gehen zu wollen, ist auch dann von einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt auszugehen, wenn der Arbeitnehmer über die Zuweisung der Arbeit verärgert war und im erregten Zustand überreagiert hat.
OLG Wien 9 Ra 219/98m v. 23.09.1998