( AngG § 27 Z 1 ) Für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung wegen Begehung einer strafbaren Handlung ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber nach Erhebung einer Berufung gegen das Strafurteil durch den Arbeitnehmer das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichtes abwartet. OLG Wien 7 Ra 76/96i v. 19.06.1996, in Bestätigung von ASG Wien 30 Cga 43/95b v. 18. 12. 1995 = ARD 4756/24/96.