( ABGB § 1154, § 1152 ) Wird im Rahmen einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern ein Dienstvertrag über Pflegeleistungen abgeschlossen, haben die zwingenden Regelungen des Arbeitsrechts (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz und der entsprechende Mindestlohntarif) auch dann zur Anwendung zu kommen, wenn Entgeltleistungen nur für den Fall vereinbart wurden, dass ein Pflegegeldanspruch nach dem BPGG besteht, dieser Anspruch in der Folge aber abgelehnt wurde. OGH 9 Ob A 138/97b v. 25.06.1997, in Abänderung von OLG Wien 9 Ra 229/96d v. 17. 12. 1996 = ARD 4862/18/97.