( AngG § 27 Z 1 ) Verkauft ein Arbeitnehmer bei Betreuung eines Messestandes einen Messeartikel irrtümlich statt um den Aktionspreis von S 179,- zum Normalpreis von S 198,- und rechnet er sodann mit dem Arbeitgeber unter Zugrundelegung des höheren Preises ab, rechtfertigt dies nicht die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit. OGH 9 Ob A 2286/96h v. 26.03.1997.