( ABGB § 1152 ) Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einen Arbeitnehmer, der nebenberuflich tätig ist, deswegen schlechter zu bezahlen oder von einer Zusatzversorgung auszuschließen, weil er eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ausübt oder hieraus Versorgungsleistungen bezieht. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 338/95 v. 09.10.1996. (Betriebs-Berater 1997/1157, Heft 22)