( AngG § 27 ) Eine Entlassung ist auch dann verspätet erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zwar zunächst dienstfreigestellt, die Entlassung aber erst 1½ Monate nach Klärung des Sachverhaltes ausgesprochen wurde. OGH 8 Ob A 159/99m v. 12.08.1999.
( AngG § 27 ) Eine Entlassung ist auch dann verspätet erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zwar zunächst dienstfreigestellt, die Entlassung aber erst 1½ Monate nach Klärung des Sachverhaltes ausgesprochen wurde. OGH 8 Ob A 159/99m v. 12.08.1999.