( AngG § 27 Z 4 ) Hat der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zunächst aufgekündigt und dann innerhalb der Kündigungsfrist die fristlose Entlassung des Arbeitnehmers ausgesprochen, kann er für die Begründung der Entlassung auf die ihm zum Zeitpunkt der Kündigung bekannten Umstände nicht mehr zurückgreifen, weil er diesbezüglich durch Ausspruch der Kündigung auf eine Entlassung des Arbeitnehmers verzichtet hat.