( AngG § 26 Z 2 ) Wurde zwischen den Parteien eines Dienstvertrages auf Grund einer Zusatzvereinbarung eine Funktionszulage vereinbart, kann diese vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Selbst eine relative Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrages bewirkt dann, wenn dieser Zustand mehrere Monate hindurch andauert und überdies vom Arbeitgeber eine Nachzahlung nicht einmal in Aussicht gestellt wird, einen Austrittsgrund. OGH 9 Ob A 32/97i v. 09.04.1997.