( ANSchG 1972 § 27 Abs 5, GewO 1994 § 79 Abs 1 ) Die Vorschreibung nachträglicher Auflagen für eine Betriebsanlage zum Schutz der Arbeitnehmer war im Rechtsbereich des ANSchG 1972 insoweit unzulässig, als dem Arbeitgeber eine Gestaltung der Arbeitsplätze - ohne Rücksicht auf das für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unbedingt notwendige Maß - nach den neuesten Erkenntnissen der Ergonomie vorgeschrieben wurde.