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Nachträgliche Auflage zum Arbeitnehmerschutz bei Betriebsanlage

ArbeitsrechtARD 4872/14/97 Heft 4872 v. 23.9.1997

( ANSchG 1972 § 27 Abs 5, GewO 1994 § 79 Abs 1 ) Die Vorschreibung nachträglicher Auflagen für eine Betriebsanlage zum Schutz der Arbeitnehmer war im Rechtsbereich des ANSchG 1972 insoweit unzulässig, als dem Arbeitgeber eine Gestaltung der Arbeitsplätze - ohne Rücksicht auf das für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unbedingt notwendige Maß - nach den neuesten Erkenntnissen der Ergonomie vorgeschrieben wurde.

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