(AngG § 26 Z. 2) Die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Möglichkeit, den fälligen Arbeitslohn innerhalb seines normalen Überziehungsrahmens abzuheben, ist für die Nichtverwirklichung des Austrittsgrundes des ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts nicht ausreichend, nicht einmal im Falle des Vorliegens einer Zinsentragungsvereinbarung durch den Arbeitgeber für allfällig anfallende Überziehungszinsen. ASG Wien 30 Cga 54/95 w v. 13.07.1995, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 131/95 v. 22. 12. 1995.