(ABGB § 879) Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist nur dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermittelt werden, die über den Rahmen einer Einschulung hinausgehen, d.h. daß ihm Spezialkenntnisse vermittelt werden, die ihm im Falle eines Firmenwechsels bessere Verdienstchancen verschaffen. LG Innsbruck 47 Cga 88/94 p v. 04.07.1994. (Slg. 11.223)