(ASVG § 49 Abs. 2) Von Sonderzahlungen, die einem Versicherungsangestellten deswegen nicht zukommen, weil der Kollektivvertrag ohne Verstoß gegen § 16 in Verbindung mit § 19 AngG bzw. gegen den Gleichheitsgrundsatz keine Sonderzahlungsanprüche für Dienstnehmer in sachlicher Weise für die Zeit einer vereinbarten Erprobung vorsieht, sind auch keine Versicherungsbeiträge zu bezahlen.
VwGH 94/08/0236 v. 17.10.1995