( AngG § 26 Z 1 ) Ein Gesundheitszustand bzw. eine Gesundheitsgefährdung ist dann als dauernd anzusehen, wenn die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Wegfall der Gesundheitsgefährdung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Als Richtlinie ist dabei die Dauer des Krankengeldanspruchs nach § 139 Abs 1 ASVG von 26 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall heranzuziehen. OLG Graz 7 Ra 32/95 v. 28.09.1995. (ZAS Jud. 2/1997)