( AngG § 26, ABGB § 1157 ) Es kann vom Arbeitgeber verlangt werden, die jederzeitige Möglichkeit des Arbeitnehmers, ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, zu gewährleisten. Auch wenn Gründe für die Abwesenheit des Arbeitgebers (hier: Geschäftsführers) vorliegen, ist der Arbeitgeber (hier: die Gesellschaft) verpflichtet, sofort für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Eine Austrittserklärung des Arbeitnehmers gilt daher als in jenem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Arbeitgebers zugegangen wäre. ASG Wien 15 Cga 97/97m v. 30.06. 1998, rk.