( VBG § 32, PVG § 9, § 10, ABGB § 863 ) Eine Zeitspanne von 2 Monaten), die zwischen der Verständigung des Landesschulrates von konkreten, durch schriftliche Beschwerden untermauerten Vorwürfen gegen einen Lehrer und der Absendung des Kündigungsschreibens infolge Befassung der Personalvertretung verging, kann nicht als ungebührliche Verzögerung des Ausspruches der Kündigung beurteilt werden.
OGH 9 Ob A 211/98i v. 11.11.1998