( AngG § 23 ) Bei Fehlen eines Abfertigungsanspruchs für den Publikumsdienst der Bundestheater kommt es allein darauf an, ob ein über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch als adäquater Ersatz für die Abfertigung zusteht. Dies ist bei Begünstigungen, wie einer geringeren zeitlichen, körperlichen und geistigen Beanspruchung der Tätigkeit, der Möglichkeit des kulturellen Genusses oder der Lektüre oder anderer Selbstbeschäftigung (z.B. Radio hören) oder dem Erhalt von Trinkgeld, nicht der Fall. OGH 9 Ob A 2152/96b v. 04.09.1996.