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AngG § 19 Abs 2

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4831/12/97 Heft 4831 v. 15.4.1997

( AngG § 19 Abs 2 ) Wird eine längere als die zulässige Probezeit in der Parteiabsicht vereinbart, das Dienstverhältnis nach Ablauf derselben fortzusetzen, liegt im Zweifel kein befristetes, sondern ein unbefristetes Dienstverhältnis vor. OLG Wien 9 Ra 164/96w v. 22.11.1996.

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