( AngG § 19 Abs 2 ) Wird eine längere als die zulässige Probezeit in der Parteiabsicht vereinbart, das Dienstverhältnis nach Ablauf derselben fortzusetzen, liegt im Zweifel kein befristetes, sondern ein unbefristetes Dienstverhältnis vor. OLG Wien 9 Ra 164/96w v. 22.11.1996.