( AngG § 20 Abs 2 ) Ist eine mündliche Kündigung rechtzeitig erfolgt, löst der verspätete Zugang der vom Arbeitnehmer verlangten schriftlichen Kündigung keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung aus. ASG Wien 6 Cga 72/96t v. 11.09.1996, rk.
( AngG § 20 Abs 2 ) Ist eine mündliche Kündigung rechtzeitig erfolgt, löst der verspätete Zugang der vom Arbeitnehmer verlangten schriftlichen Kündigung keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung aus. ASG Wien 6 Cga 72/96t v. 11.09.1996, rk.