( AngG § 26 Z 2 ) Hat ein Arbeitnehmer im gesamten vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis um einen Monat verspätete Gehaltszahlungen geduldet, kann er nicht wegen einer verspäteten Zahlung um einen Tag ohne Einräumung einer Nachfrist einen berechtigten vorzeitigen Austritt setzen. Er wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Arbeitgeber unter Einräumung einer Nachfrist den vorzeitigen Austritt in Aussicht zu stellen. ASG Wien 27 Cga 33/96m v. 12.11.1996, Berufung erhoben.