( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Ist bei einem Sportlehrer nach seiner Kündigung von einer Einkommensminderung von jedenfalls 30% und zusätzlich verschlechterten Arbeitsbedingungen (monatliches Einkommen von S 20.000,- bis S 21.000,- auf „Honorarbasis“ oder in Kombination Dienstvertrag-Werkvertrag, Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Wochenenden in privaten Fitness-Center n) oder von einer Einkommenseinbuße von etwa 40% im Rahmen eines Dienstverhältnisses (monatliches Einkommen von S 17.000,- bis S 19.000,- brutto bei eine 40-Stundenwoche) auszugehen, liegt Sozialwidrigkeit der Kündigung vor, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist. ASG Wien 25 Cga 89/95f v. 14. 6. 1996, rk.