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AngG § 10, ABGB § 914

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4842/15/97 Heft 4842 v. 6.6.1997

( AngG § 10, ABGB § 914 ) Der Begriff „Kommissär“ bedeutet „Beauftragter“; eine „kommissarische Vertretung“ bedeutet daher „Vertretung über Auftrag (= des Arbeitgebers)“ und unterscheidet sich demnach von der „Vertretung im fremden Gebiet“ dadurch, dass es sich um keine Vertretung im fremden Namen, sondern um eine Beauftragung im eigenen Namen auf nicht ganz kurze Zeit handelt. Der „Kommissär“ muss zum Unterschied zu einem „normalen“ Gebietsvertreter nur damit rechnen, dass er keinen Anspruch auf bleibende Betreuung dieses Gebietes hat, wobei dieses „Provisorium“ unter Umständen auch länger dauern kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der „Kommissär“ bewährt und z.B. die Beschäftigung eines neuen Gebietsvertreters entbehrlich macht oder der in Aussicht genommene spätere Gebietsvertreter die in ihn gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt. ASG Wien 18 Cga 183/94a v. 06.05.1996, rk.

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