( AngG § 16 ) Werden im Laufe eines Jahres Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebühren, muss sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zusteht, wenn das Dienstverhältnis das ganze Jahr dauert, dass jedoch bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrages gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. Ist im Kollektivvertrag keine Rückforderungsklausel vorgesehen, ist zwar nicht die Rückforderung (Aufrechnung) ausgeschlossen, es besteht jedoch die Möglichkeit, gutgläubigen Verbrauch einzuwenden. ASG Wien 8 Cga 249/96m v. 02.04.1997, rk.