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AngG § 26 Z 4

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4873/20/97 Heft 4873 v. 26.9.1997

( AngG § 26 Z 4 ) Ruft ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch für Drittpersonen deutlich und vernehmbar nach „Geh scheißen, du Arschloch, du Geschissener!“, verwirklicht er einen Austrittsgrund. OLG Wien 7 Ra 284/96b v. 21.05.1997.

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