( ABGB § 1153, § 1157 ) Erfolgte die Entlassung eines Piloten zu Recht, besteht für den Arbeitgeber letztlich kein Grund, ihn weiter zu beschäftigen. Für die Zeit der vorläufigen Rechtsgestaltungswirkung im Sinne des § 61 Abs 1 Z 5 ASGG muss daher auch bei Bejahung einer Beschäftigungspflicht selbständig geprüft werden, ob den schutzwürdigen Interessen des Piloten auf Erhaltung seiner Flugberechtigung so gewichtige Gründe entgegenstehen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der Dauer des Verfahrens dennoch objektiv unzumutbar ist (vgl. OGH 9 Ob A 2263/96a v. 13. 11. 1996 = ARD 4820/20/97). Eine weitere Erbringung der Arbeitsleistung wegen der für die Verlängerung der Berechtigung erforderlichen Flugstunden für Linienpiloten hat aber jedenfalls das Vorliegen der öffentlich-rechtlichen Flugberechtigung zur Voraussetzung (vgl. OGH 9 Ob A 2075/96d v. 12. 6. 1996 = ARD 4770/15/96). OGH 9 Ob A 2247/96y v. 15.01.1997.