(AngG § 16) Nach dem KV für Handelsangestellte besteht für Zeiten, in denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht, z.B. im Fall der Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches wegen Krankheit (§ 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG), kein Anspruch auf Sonderzahlungen. OGH 9 Ob A 2132/96m v. 10.07.1996, in Abänderung von OLG Wien 7 Ra 171/95 v. 29. 2. 1996. (
Anm.: Hinsichtlich anderer, nicht abgeänderter Aspekte des OLG Wien siehe ARD 4787/22/98.