(AngG § 1) Die Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers ist a priori keine Angestelltentätigkeit, sondern eine Arbeitertätigkeit. Daran ändert die Meisterprüfung allein ebensowenig wie die vorwiegende Betrauung mit Probefahrten. OLG Wien 8 Ra 66/96a v. 10.05.1996, Revision unzulässig.
Anm.: Abgeändert durch OGH 8 Ob A 2167/96a v. 28. 11. 1996, ARD 4814/21/97.