(ABGB § 1162d, AngG § 29) Sowohl der bis zur (rechtswidrigen) Entlassung eines Arbeitnehmers begehrte aliquote Anteil an Lohn und Sonderzahlungen als auch die Urlaubsentschädigung unterliegen nicht der zwingenden Sechsmonatsfrist für die Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung. Auf diese können daher kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen (KV-Eisen und Metall) zur Anwendung gelangen. OGH 8 Ob A 279/95 v. 18.01.1996.