(AngG § 2 Abs 1, ArbVG § 2 Abs 2) Die Frage, ob das AngG auf ein Dienstverhältnis anzuwenden ist, entzieht sich der Regelungsbefugnis der KV-Parteien; es ist vielmehr die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen. Fahrlehrer üben höhere, nichtkaufmännische Tätigkeiten aus, auch wenn ihnen die formelle Qualifikation eines Fahrlehrers fehlt, sie jedoch die gleichen Tätigkeiten wie ein fertig ausgebildeter und geprüfter Fahrlehrer ausüben, insbesondere auch theoretischen Unterricht erteilen und Ausbildungsunterlagen bearbeiten. ASG Wien 29 Cga 211/94z v. 13.12.1996, Berufung erhoben.