§ 1, § 2 AngG - Leistet ein gelernter Zahntechniker als Abteilungsleiter in einem zahntechnischen Laboratorium im überwiegenden Ausmaß Dienstleistungen im organisatorischen Bereich - im vorliegenden Fall hat er die Arbeit von Mitarbeitern zu kontrollieren, ist hinsichtlich eines größeren Mitarbeiterstabes weisungs- und aufsichtsbefugt, führt die Gespräche mit den Auftraggebern und hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu erbringenden Leistungen termingerecht erfolgen -, während die manuellen Arbeiten in Form der selbständigen Anfertigung von Zahnprothesen zeitlich in den Hintergrund treten, ist er als Angestellter iSd § 1 AngG zu qualifizieren. Infolge Leistung höherer, wenn auch nicht kaufmännischer Dienste findet auf das gegenständliche Dienstverhältnis das Angestelltengesetz Anwendung. ASG Wien 11.12.2002, 6 Cga 136/02s, rk.